Satzung

 

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Satzung des Schützenvereins St. Georg
Untergermaringen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen: Schützenverein St. Georg Untergermaringen e. V.

§ 2

Sitz des Vereins ist Untergermaringen (Georgihaus)

§ 3

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als er damit das Vereinsvermögen bindet; er hat nicht das Recht auch die Vereinsmitglieder persönlich zu verpflichten. Die persönliche Haftung des Vorstandes nach § 54 Satz 2 BGB für die von ihm für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, bleibt unberührt. (Haftungsbeschränkung)

§ 4

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Der Schützenverein St. Georg Untergermaringen e. V. mit Sitz in Germaringen, An der Halde 2b, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-mildtätige-kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Die Zahl der Mitglieder ist unbestimmt.

§7

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich oder mündlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8

Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Jahres hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b. Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung der Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschliessungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 9

Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anforderungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne Pflichten.

§ 10

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 3 Jahre festgelegt wird.

§ 11

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Die Vereinsorgane sind:
        1. Das Schützenmeisteramt
        2. Die Mitgliederversammlung

zu 1.
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem

        1. und 2. Schützenmeister, 1. und 2. Kassier, 1. Schriftführer, 1. Sportleiter,

        1. Jugendleiter, 1. Damenleiter, 1. Seniorenleiter und EDV-Sachbearbeiter.

 

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Die Vertreterbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall

der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlugn auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu nächsten gültigen Wahl im Amt.
In den Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung ist immer Protokoll zu führen.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (§§ 187 und 188 BGB)

zu 2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Als persönlich eingeladen gilt, wenn der Vorname des Betreffenden im Adressfeld der Einladung angeführt ist.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

        1. Entgegennahme der Berichte,
                a. Des Schützenmeisters über das laufende Geschäftsjahr;
                b. Des Kassiers über die Jahresrechnung;
                c. Des Rechnungsprüfers;
                d. Des Protokolls und des Jahresberichts;
                e. Des Sportleiters;
                f. Des Jugendleiters;
                g. Des Damenleiters;
                h. Des Seniorenleiters.

        2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
        3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des

            Vergnügungsausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
        4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und der Festlegung des Jahresbeitrages.
        5. Satzungsänderungen.
        6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschliessungsbeschluß.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellen.

§ 13

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 14

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtung noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhändig übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Untergermaringen, den 15.03.2008

 

1. Schützenmeister                                                    2. Schützenmeister

    Gerhard Lengger                                                         Friedrich Beck