Satzung des Schützenvereins St. Georg
Untergermaringen e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen: Schützenverein St. Georg Untergermaringen e. V.
§ 2
Sitz des Vereins ist Untergermaringen (Georgihaus)
§ 3
Der
Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des
Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der
Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als er damit das
Vereinsvermögen bindet; er hat nicht das Recht auch die Vereinsmitglieder persönlich
zu verpflichten. Die persönliche Haftung des Vorstandes nach § 54 Satz 2 BGB für
die von ihm für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, bleibt unberührt.
(Haftungsbeschränkung)
§ 4
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Der Schützenverein St. Georg Untergermaringen e. V. mit Sitz in Germaringen, An der Halde 2b, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-mildtätige-kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Die Zahl der Mitglieder ist unbestimmt.
§7
Mitglied
kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich oder mündlich an das Schützenmeisteramt
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 8
Die
Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Jahres hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b.
Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß
gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung der Sitte und
Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der
Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines
Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines
Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist
zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen
Ausschliessungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich
Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 9
Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den
Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich,
den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung
erlassenen notwendigen Anforderungen, vor allem die Durchführung eines
ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins
gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz
der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört
ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte
der ordentlichen Mitglieder ohne Pflichten.
§ 10
Der
Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
ordentlichen Mitgliederversammlung alle 3 Jahre festgelegt wird.
§ 11
Alle
Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Der
Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Die
Vereinsorgane sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Die Mitgliederversammlung
zu
1.
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
1. und 2. Schützenmeister, 1. und 2. Kassier, 1. Schriftführer, 1. Sportleiter,
1. Jugendleiter, 1. Damenleiter, 1. Seniorenleiter und EDV-Sachbearbeiter.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Die Vertreterbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall
der
Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in
der ordentlichen Mitgliederversammlugn auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zu nächsten gültigen Wahl im Amt.
In den Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Mehrheit. Über
die Sitzung ist immer Protokoll zu führen.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben. (§§ 187 und 188 BGB)
zu
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft einmal im Jahr zusammen. Sie wird
vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Als persönlich
eingeladen gilt, wenn der Vorname des Betreffenden im Adressfeld der Einladung
angeführt ist.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung
erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte,
a. Des
Schützenmeisters über das laufende Geschäftsjahr;
b. Des
Kassiers über die Jahresrechnung;
c. Des
Rechnungsprüfers;
d. Des
Protokolls und des Jahresberichts;
e. Des
Sportleiters;
f. Des
Jugendleiters;
g. Des
Damenleiters;
h. Des
Seniorenleiters.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der
Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des
Vergnügungsausschusses, Wahl der
Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
und der Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen.
6. Verschiedenes.
Anträge
müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere
nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die
sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über
die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschliessungsbeschluß.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und
unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der
Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über
den wesentlichen Verlauf der Versammlung und der gefassten Beschlüsse ist vom
Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom
Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die
Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn besondere Gründe
hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das
Verlangen stellen.
§ 13
Die
Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des
Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt
bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die
Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt
zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und
der Jugendordnung Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des
Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren
Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der
Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung
der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder
deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten
Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt
endgültig.
§ 14
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtung noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhändig übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Untergermaringen, den 15.03.2008
1. Schützenmeister 2. Schützenmeister
Gerhard Lengger