Ordnung der Schützenjugend des Vereins St. Georg Untergermaringen e.V.
Gemäß § 13 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend
des Vereins nachstehende Ordnung.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeisteramtes vom
27.12.1997.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 08.12.1997
beschlossen worden.
§ 1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis
zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen
Gemeinschaften Sport zu treiben;
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten
fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen
und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft
zu internationaler Verständigung wecken;
- in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher
Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren,
die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen
Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie
religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 3 Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen
die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen,
beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert,
entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
1. die Vereinsjugendversammlung;
2. die Vereinsjugendleitung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.
Außerordentliche Vereinjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe de Gründe verlangen.
Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinjugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge und Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahem der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung
b) Entlastung der Vereinsjugendleitung
c) Beschlüsse über den Haushalt
d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinjugendsprecher, -sprecherin
und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1
dieser Ordnung sein)
e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend
bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder
je einen weiteren Delegierten. Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1
dieser Ordnung sein.
f) Annahme und Änderung der Jugendordnung
g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der
Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz) h) Beschlüsse der Anträge
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
hat.
§ 6 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein.
Die Mitglieder der Vereinjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt die Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und er Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein und im Schützenmeisteramt.
Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.